Ihr Recht in der Eigentümergemeinschaft — verständlich.
Rollen, Rechte, Pflichten und die großen Entscheidungen rund um Wohnungseigentum, Gebäude und Wärme. Oben in Klartext, darunter der Paragraf zum Nachlesen — damit Sie auf Augenhöhe mit den Fachleuten sprechen.
Das Fundament
Was Ihnen gehört — und warum die Heizung der Gemeinschaft gehört Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die rechtsfähige Gemeinschaft, die Teilungserklärung. 01
Kurz gesagt: Ihre Wohnung gehört Ihnen, das Gebäude drumherum allen gemeinsam — und über die zentrale Heizung entscheidet nicht der Einzelne, sondern die Gemeinschaft.
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentum ist immer zweigeteilt: das Sondereigentum (die eigene Wohnung, an der Alleineigentum besteht) und das Gemeinschaftseigentum (alles, was allen gehört und dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient — Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, zentrale Heizungsanlage, Leitungen). Die Faustregel für jede Wärmeentscheidung: Die zentrale Heizungsanlage ist regelmäßig Gemeinschaftseigentum — über sie entscheidet nicht der einzelne Eigentümer, und auch nicht der Beirat oder die Hausverwaltung, sondern die Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Seit der Reform 2020 ist die Gemeinschaft selbst rechtsfähig: Sie ist Trägerin der Rechte und Pflichten, sie schließt Verträge, sie klagt und wird verklagt. Das hat eine wichtige Folge: Ansprüche gegen Handwerker, gegen den Verwalter oder gegen einen Versorger stehen in aller Regel der Gemeinschaft zu, nicht dem Einzelnen.
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung — das „Grundgesetz" der WEG. Was wem gehört, wie Kosten verteilt werden und welche Sonderregeln gelten, steht in der Teilungserklärung (mit der Gemeinschaftsordnung als deren „Verfassungsteil"). Sie geht dem Gesetz in vielem vor. Erster Schritt bei jeder strittigen Frage ist deshalb immer: die Teilungserklärung lesen. Viele vermeintliche Gesetzesfragen sind in der eigenen Gemeinschaftsordnung längst geregelt — abweichend vom gesetzlichen Standard. Was gilt, wenn die Teilungserklärung veraltet ist, beantwortet der Wegweiser.
Orte & Rollen der Entscheidung
Wo entschieden wird — und welche Fristen zählen Einberufung, Mehrheiten, Beschluss-Sammlung, Anfechtung. 02
Die Eigentümerversammlung ist der Ort, an dem verbindlich entschieden wird. Wer die Fristen kennt, ist nicht ausgeliefert.
Einberufung und Frist. Der Verwalter beruft ein, mindestens einmal jährlich, in Textform mit einer Frist von drei Wochen (§ 24). Die Einladung muss die Tagesordnung benennen: Über nicht angekündigte Gegenstände kann grundsätzlich kein bindender Beschluss gefasst werden. Ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung verlangen.
Beschlussfähigkeit. Seit 2020 gibt es kein Mindestquorum mehr: Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Wer fehlt, entscheidet mit, ohne dabei zu sein — hingehen oder eine Vollmacht erteilen.
Mehrheiten. Der Regelfall ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen — seit der Reform auch für bauliche Veränderungen. Qualifizierte Mehrheiten können sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben.
Beschluss-Sammlung. Der Verwalter führt eine Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7) — das fortlaufende Gedächtnis der Gemeinschaft. Wer wissen will, was gilt, schaut hier, nicht in alten Protokollen.
Anfechtung — die Frist, die man kennen muss. Ein rechtswidriger Beschluss ist zunächst wirksam. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate begründet werden (§ 45). Die Frist ist scharf: Wer sie versäumt, gegen den gilt der Beschluss, auch wenn er rechtswidrig war. Davon zu unterscheiden ist die Nichtigkeit (etwa bei fehlender Beschlusskompetenz) — sie kann jederzeit geltend gemacht werden.
Was der Verwalter darf — und wo seine Grenzen sind Bestellung, Pflichten, Transparenz, jederzeit abberufbar. 03
Der Verwalter führt aus, entscheidet aber nicht das Grundsätzliche — und die Gemeinschaft kann ihn jederzeit abberufen.
Bestellung und Vertrag. Die Bestellung (der organschaftliche Akt) ist vom Verwaltervertrag zu trennen. Bestellt wird für höchstens fünf Jahre. Die Abberufung ist jederzeit möglich (§ 26 Abs. 3); der Vertrag endet dann spätestens sechs Monate später. Ein starkes Recht: Die Gemeinschaft ist einem schlechten Verwalter nicht auf Jahre ausgeliefert.
Aufgaben (§ 27). Der Verwalter darf Maßnahmen untergeordneter Bedeutung und eilbedürftige Maßnahmen eigenständig treffen. Alles Grundlegende — größere Erhaltung, die Wärmeentscheidung — braucht einen Beschluss der Gemeinschaft.
Transparenzpflichten. Er erstellt Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung und legt einen Vermögensbericht vor (§ 28 Abs. 4). Er muss Belegeinsicht ermöglichen — verweigerte oder erschwerte Belegeinsicht ist ein deutliches Warnsignal.
Zertifizierter Verwalter (§ 26a). Seit Dezember 2023 besteht grundsätzlich ein Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (Sachkundenachweis per IHK-Prüfung). Ein Verwalter ohne Zertifizierung ist regelmäßig nicht mehr Ausdruck ordnungsmäßiger Verwaltung.
Interessenkonflikt und Doppelrolle (§ 181 BGB, § 9b Abs. 2 WEG). Heikel wird es, wenn der Verwalter zugleich auf der anderen Seite eines Geschäfts steht. § 181 BGB untersagt solches Selbstkontrahieren grundsätzlich; ein Verstoß macht das Geschäft schwebend unwirksam (es kann nachträglich genehmigt werden). Bei Hilfstätigkeiten (etwa Hausmeister, Reinigung) kann die Gemeinschaft den Verwalter per Beschluss von § 181 befreien — Auswahl, Auftrag und Preis bleiben aber Sache der Gemeinschaft. Für Rollen, die unabhängig sein müssen — den öffentlich bestellten Sachverständigen (§ 36 GewO) oder eine unabhängige Bauüberwachung — hilft keine Befreiung: Ihre Neutralitätspflicht lässt sich nicht wegbeschließen (dazu Kapitel 08). Über die eigene Vergütung schließlich kann der Verwalter ohnehin nicht mit sich selbst verhandeln — hier vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG).
Die unterschätzte Kontrollrolle der Eigentümer Unterstützen und überwachen, Belegprüfung, Grenzen, Haftung. 04
Der Beirat unterstützt den Verwalter — und kontrolliert ihn. Seine schärfste Waffe ist die Belegprüfung.
Rolle (§ 29): unterstützen UND überwachen. Der Beirat ist kein Erfüllungsgehilfe der Verwaltung und kein Nebenverwalter, sondern das Kontrollorgan der Eigentümer. Die Überwachungsfunktion ist kein Misstrauensvotum, sondern gute Governance.
Die Kernaufgabe: Rechnungs- und Belegprüfung. Der Beirat prüft Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, bevor die Versammlung darüber beschließt, und gibt eine Stellungnahme ab. Das ist die schärfste Waffe gegen intransparente Verwaltung — nicht lautes Auftreten, sondern belegte Prüfung.
Grenzen — was der Beirat NICHT ist. Er hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Verwalter im laufenden Geschäft und keine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft. Er bereitet vor, prüft, empfiehlt, überwacht — die Entscheidung trifft die Gemeinschaft.
Haftung (§ 29 Abs. 3). Übt der Beirat sein Amt unentgeltlich aus, ist seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt — ein bewusster Schutz des Ehrenamts. Die verbreitete Angst vor Beiratshaftung ist meist größer als das reale Risiko.
Die großen Themen
Reparatur, Modernisierung, Umbau — welche Mehrheit, wer zahlt Erhaltung, Rücklage, Vergleichsangebote, bauliche Veränderung. 05
Ob eine Maßnahme bloße Erhaltung oder eine bauliche Veränderung ist, entscheidet über Mehrheit und Kostenverteilung — hier liegt der häufigste Streit.
Erhaltung. Die laufende Erhaltung des Gemeinschaftseigentums ist Pflichtaufgabe; sie wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, die Kosten tragen alle nach dem geltenden Verteilerschlüssel. Der Austausch einer defekten Anlage gegen eine gleichwertige ist typischerweise Erhaltung.
Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4). Die Gemeinschaft muss eine angemessene Rücklage ansammeln — die Kriegskasse für künftige Maßnahmen. Eine chronisch unterfinanzierte Rücklage ist ein Governance-Risiko und ein häufiger Prüfpunkt des Beirats; die Anlage muss sicher und getrennt erfolgen.
Woran sich „angemessen" bemisst. Eine feste Höhe nennt das Gesetz nicht. Angemessen ist die Rücklage, wenn sie zum absehbaren Erhaltungsbedarf passt — und der ergibt sich erst aus einer mehrjährigen Erhaltungsplanung. Ohne eine solche Planung ist jede Rücklagenhöhe beliebig. Praktische Anhaltspunkte sind der Bestand je Quadratmeter Wohnfläche und die jährliche Zuführung je Quadratmeter; entscheidend bleibt der Abgleich mit dem, was in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren ansteht. Den Stand zeigt der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4).
Vergleichsangebote bei Erhaltung. Eine starre Pflicht, vor jeder Erhaltungsmaßnahme mehrere Angebote einzuholen, besteht nach der Rechtsprechung nicht mehr (BGH, 27.03.2026 – V ZR 7/25). Wichtig: Ein von der Gemeinschaft selbst gefasster Beschluss, der Vergleichsangebote ab einer Kostenschwelle verlangt, bleibt davon unberührt und bindet die Verwaltung weiter.
Bauliche Veränderungen (§§ 20, 21). Veränderungen über die bloße Erhaltung hinaus werden seit der Reform mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Kostenfolge ist der Kern:
- Grundsatz: Nur die zustimmenden Eigentümer tragen die Kosten und dürfen die Veränderung nutzen.
- Ausnahme 1: Stimmen mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile zu, tragen alle die Kosten (Grenze: keine unverhältnismäßigen Kosten).
- Ausnahme 2: Amortisiert sich die Maßnahme in angemessener Zeit, tragen ebenfalls alle.
Privilegierte Maßnahmen (§ 20 Abs. 2). Auf Barrierefreiheit, Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss besteht ein Anspruch auf Gestattung; die Kosten trägt, wer die Maßnahme verlangt. Das „Ob" ist hier weitgehend entschieden, verhandelt wird nur das „Wie".
Einordnung der Wärmeentscheidung. Der Austausch der zentralen Heizung kann Erhaltung, modernisierende Erhaltung oder bauliche Veränderung sein — mit unterschiedlicher Kostenfolge. Diese Einordnung sollte vor dem Beschluss geklärt und im Beschlusstext sauber gefasst werden, sonst droht Anfechtung.
Wer zahlt was — und warum „das zahlt der Mieter" trügt Verteilerschlüssel, Investition vs. Betrieb, Umlagefähigkeit. 06
Kosten verteilen sich nach Miteigentumsanteilen — und längst nicht alles lässt sich auf Mieter umlegen. Wer das verwechselt, entscheidet blind.
Die Verteilung in der Gemeinschaft (§ 16 Abs. 2). Kosten werden nach Miteigentumsanteilen getragen, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt. Seit der Reform kann die Gemeinschaft den Verteilerschlüssel für einzelne Kosten per einfachem Beschluss ändern (§ 16 Abs. 2 S. 2) — ein mächtiges, sorgsam zu nutzendes Werkzeug.
Investition vs. Betriebskosten. Eine Wärmeentscheidung hat zwei Kostenseiten: die einmalige Investition und die laufenden Betriebskosten über zwanzig bis dreißig Jahre. Wer nur auf den Anschaffungspreis schaut, entscheidet blind — oft ist die günstigere Anlage im Einkauf die teurere über den Lebenszyklus.
Warum „das zahlt der Mieter" gefährlich verkürzt ist. In vermieteten Einheiten lassen sich nur bestimmte laufende Betriebskosten über BetrKV und Heizkostenverordnung umlegen. Investitions- und Instandhaltungskosten sind NICHT umlagefähig. Eine Modernisierung kann über eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) nur gedeckelt und anteilig weitergegeben werden.
- Selbstnutzende Eigentümer tragen alles selbst — Investition und Betrieb.
- Vermietende Eigentümer können nur einen Teil weiterreichen und tragen den Investitionsanteil selbst.
Das erzeugt unterschiedliche Interessenlagen innerhalb derselben Gemeinschaft. Gute Entscheidungen benennen diesen Unterschied offen, statt ihn zu übergehen — das sorgt für eine tragfähigere Willensbildung.
Die Wärmeentscheidung — der Stand 2026 65-%-Regel ausgesetzt, kommunale Wärmeplanung, kein automatischer Zwang. 07
Das brennende Thema — und der Rechtsrahmen ändert sich gerade. Wichtigste Botschaft: keine Panik-Entscheidung.
Der aktuelle Stand (Juli 2026 — im Umbruch). Die viel zitierte 65-Prozent-Regel des Gebäudeenergiegesetzes ist derzeit faktisch ausgesetzt, während der Gesetzgeber sie reformiert. Geplant ist ein Gebäudemodernisierungsgesetz zum 1. November 2026, das die starre Vorgabe durch einen technologieoffeneren, an CO₂-Kosten orientierten Ansatz ersetzen soll. Der Gesetzestext war noch nicht final — konkrete Pflichten müssen zum Entscheidungszeitpunkt am dann geltenden Recht geprüft werden.
Die kommunale Wärmeplanung entscheidet über den Zeitpunkt.
- Große Kommunen (über 100.000 Einwohner): ab 30. Juni 2026 — dazu zählt Erfurt (rund 214.000 Einwohner).
- Kleinere Kommunen: ab 30. Juni 2028.
- Neubaugebiete: bereits seit 1. Januar 2024.
Die häufigste Fehlinformation. Ein beschlossener Wärmeplan setzt die Pflicht NICHT automatisch in Kraft. Erst wenn die Kommune in einem separaten Schritt konkrete Gebiete ausweist, werden dort Vorgaben bindend. Ein Ausbaugebiet bedeutet zudem nicht automatisch einen Anschlusszwang — das ist kommunalrechtlich eine gesonderte Frage.
Was das praktisch heißt:
- Keine Panik-Entscheidung. Funktionierende Anlagen dürfen weiterlaufen und repariert werden; Austausch ist erst bei irreparablem Defekt zwingend.
- Beschlusskompetenz sichern. Einordnung und Kostenverteilung gehören sauber in den Beschlusstext.
- Über den Lebenszyklus rechnen, nicht über den Anschaffungspreis — und die Annahmen offenlegen.
Der Angebotspreis ist die kleinere Hälfte. Was eine Heizung kostet, entscheidet sich nicht am Kaufpreis, sondern über ihre Lebensdauer: Betrieb, Wartung, Instandhaltung, der Preispfad des Energieträgers und mögliche Förderung. Über 15 bis 20 Jahre gerechnet kehrt sich manche im Einkauf günstige Anlage ins Gegenteil (siehe Kapitel 06, Investition vs. Betrieb). Entscheidend sind die Annahmen: welcher Preispfad, welche Nutzungsdauer, welcher Zinssatz. Eine Zahl ohne offengelegte Annahmen ist keine Entscheidungsgrundlage — die Gemeinschaft kann verlangen, dass Beschlussvorlagen für Investitionen eine Lebenszyklusbetrachtung enthalten.
Was Ihre Verwaltung von sich aus mitteilen sollte. Gute Verwaltung wartet hier nicht auf Nachfragen. Rechtzeitig — nicht erst, wenn die Anlage ausfällt — gehören auf den Tisch:
- Fristen und Zeitpunkt: der Stand der kommunalen Wärmeplanung und ob bzw. wann eine Gebietsausweisung ansteht.
- Preisrisiken: die absehbare Preisentwicklung des heutigen Energieträgers und die Wirkung steigender CO₂-Kosten über die Restlaufzeit der Anlage.
- Handlungsfenster: bis wann eine Systementscheidung fallen sollte, damit sie nicht unter Zeitdruck gerät — mit einer nachvollziehbaren zeitlichen Erwartung.
Gut entscheiden
Wenn zwei Gutachten sich widersprechen Warum Gutachten differieren, das Prüfraster, der öbuv-Sachverständige. 08
Zwei Fachgutachten, zwei Ergebnisse — kein Skandal, sondern erklärbar. Entscheidend ist ein strukturiertes Prüfraster statt einer Wahl zwischen Autoritäten.
Warum Gutachten differieren. Unterschiedliche Annahmen (Energiepreise, Zinsen, Nutzungsdauer), unterschiedlicher Auftrag, unterschiedliche Datenbasis (Voll- oder Teilkosten, mit oder ohne Förderung), unterschiedliche Systemgrenzen. Zwei seriöse Fachleute können mit jeweils vertretbaren Annahmen zu verschiedenen Zahlen kommen.
Das Prüfraster für die Gemeinschaft.
- Wer hat beauftragt — und hat der Ersteller ein Eigeninteresse am Ergebnis (Versorger, Anlagenbauer)?
- Welche Annahmen liegen zugrunde — sind sie offengelegt und plausibel?
- Voll- oder Teilkostenrechnung — sind alle Kostenarten über den Lebenszyklus erfasst?
- Neutralität und Qualifikation — ist der Ersteller unabhängig, ggf. öffentlich bestellt und vereidigt?
- Sensitivität — wie stabil ist das Ergebnis, wenn man eine Annahme variiert?
Die Rolle des Sachverständigen (öbuv, § 36 GewO). Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist zu Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet — anders als ein beauftragtes Fachbüro. Ist eine Person zugleich Verwalter (oder Partei) und Sachverständiger, lässt sich die Rolle nicht beliebig „umschalten": Wer in eigener Sache mitwirkt, kann die Neutralitätspflicht nicht zugleich für sich beanspruchen.
Das Verfahren in der Gemeinschaft. Zweite Perspektive aktiv einholen; Annahmen offenlegen statt Ergebnisse gegeneinander auszuspielen; die Abwägung dokumentieren. Eine Gemeinschaft, die transparent macht, warum sie sich entschieden hat, entscheidet nicht nur besser, sondern auch anfechtungsfester.
Woran Sie ordnungsmäßige Verwaltung erkennen Die Prüfliste — von Zertifizierung bis Belegeinsicht. 09
Eine kompakte Prüfliste. Fehlen mehrere Punkte dauerhaft, ist das kein Komfortproblem, sondern ein Governance-Problem.
- Zertifiziert nach § 26a (oder zulässige Ausnahme) und fachlich einschlägig.
- Neutral — keine verdeckten Eigeninteressen, keine Verquickung mit Anbietern; bei Interessenkonflikten Offenlegung.
- Fristgerechte Ladung (drei Wochen, Textform, vollständige Tagesordnung).
- Transparente Abrechnung — nachvollziehbare Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4), gepflegte Beschluss-Sammlung.
- Belegeinsicht wird aktiv ermöglicht, nicht erschwert — ein freiwilliges Eigentümerportal ersetzt sie nicht (§ 18 Abs. 4 WEG).
- Beschlüsse werden umgesetzt und dokumentiert; Rückmeldung an die Gemeinschaft.
- Erhaltungsrücklage sicher, getrennt, angemessen dotiert.
- Erreichbarkeit und Reaktionszeit in zumutbarem Rahmen.
Fehlen mehrere dieser Punkte dauerhaft, ist das ein legitimer Anlass, über Abberufung (§ 26 Abs. 3) nachzudenken.
WEG-Kernnormen im Kurzregister
Das vollständige Kurzregister der einschlägigen Paragraphen — von § 9a WEG bis zur aktuellen Rechtsprechung — steht in der Guideline als PDF.