Initiative in Gründung
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Die Eigentümerversammlung

Einmal im Jahr wird entschieden. Der Rest des Jahres entscheidet, worüber.

Die meisten Weichen werden nicht im Saal gestellt, sondern in den Wochen davor — mit der Einladung, mit den Unterlagen, mit der Frage, ob zu einem Anliegen überhaupt ein Beschlussantrag formuliert wurde. Diese Seite beschreibt den Ablauf entlang der Zeit: was vorher zu tun ist, was im Saal möglich ist und welche Fristen danach laufen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Paragrafen beziehen sich auf das WEG, sofern nicht anders angegeben. Abweichende Regelungen in Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung gehen dem gesetzlichen Regelfall in vielen Punkten vor — lesen Sie Ihre eigene nach.
Überblick

Der Ablauf entlang der Zeit

„T" ist der Tag der Versammlung. Die beiden rot hervorgehobenen Fristen sind die einzigen auf dieser Seite, deren Versäumnis sich praktisch nicht mehr heilen lässt — alles andere lässt sich nachholen.

  1. ca. T − 8 Wochen Eigene Anträge einreichen — als fertig ausformulierten Beschlussantrag (Praxiswert; das Gesetz nennt keine feste Frist). § 19 Abs. 1 · § 24 Abs. 2 WEG
  2. T − 3 Wochen Die Einladung soll vorliegen — mindestens drei Wochen, außer bei besonderer Dringlichkeit; jeder Beschlussgegenstand ist bezeichnet. § 24 Abs. 4 · § 23 Abs. 2 WEG
  3. T − 3 bis 1 Woche Unterlagen und Belege anfordern, Belegprüfung, eigene Vollmachtslage klären. § 18 Abs. 4 · § 25 Abs. 3 WEG
  4. T — die Versammlung Geschäftsordnung, Beschlüsse, Widerspruch zu Protokoll. §§ 23–25 WEG
  5. T + wenige Tage Niederschrift anfordern und gegen die eigenen Notizen abgleichen. § 24 Abs. 6 WEG
  6. T + 1 Monat Letzter Tag für die Anfechtungsklage. § 45 WEG
  7. T + 2 Monate Letzter Tag für die Klagebegründung. § 45 WEG
  8. laufend Beschluss-Sammlung, Umsetzung der Beschlüsse. § 24 Abs. 7 WEG

Wichtig: Die Fristen des § 45 WEG laufen ab der Beschlussfassung — nicht ab dem Zugang der Niederschrift. Das ist der häufigste Irrtum überhaupt.

Vor der Versammlung

Was in den Wochen davor passiert

Was die Einladung leisten muss

Ein Beschluss ist nur gültig, wenn sein Gegenstand bereits bei der Einberufung bezeichnet war (§ 23 Abs. 2 WEG). Daraus folgt fast alles Weitere. Wer sein Anliegen einreicht und es taucht in der Einladung nur als Teil eines Sammelpunkts „Sonstiges" auf, bekommt keinen Beschluss — und damit auch nichts, was sich anfechten ließe. Ein Anliegen ohne Beschlussantrag ist kein Tagesordnungspunkt, sondern ein Gesprächsangebot. Das ist der mit Abstand häufigste Grund, aus dem Eigentümeranliegen jahrelang folgenlos bleiben.

Wie ein eigener Antrag aussieht, der trägt

Nicht „Ich bitte um Prüfung", sondern: Beschlusstext im Indikativ, benannter Adressat, benannte Frist, benannte Folge bei Nichterfüllung. Der Unterschied in einem Beispiel (Inhalte frei gewählt):

Trägt nicht Ich bitte darum, die Dämmung der Kellerleitungen prüfen zu lassen.

Kein Beschlussgegenstand, kein Adressat, keine Frist. Selbst wenn alle nicken, ist nichts entschieden — und nichts anfechtbar.

Trägt Die Gemeinschaft beschließt: Die Verwaltung holt bis zum 30. September zwei Angebote zur Dämmung der Kellerverteilleitungen ein und legt sie der nächsten Versammlung zur Entscheidung vor. Bleibt die Vorlage aus, ist der Punkt in der übernächsten Einladung erneut aufzuführen.

Indikativ · Adressat · Frist · Folge. Daraus wird ein Beschluss.

Die eigene Stimmlage klären

Wer die Verwaltung zusätzlich mit der Betreuung des eigenen Sondereigentums beauftragt, erteilt in manchen Vertragsmustern zugleich eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung. Das steht im Vertrag, wird aber selten bemerkt. Lesen Sie Ihren eigenen Verwaltungsvertrag daraufhin nach — dort, an genau einer Stelle, ist es prüfbar. Eine Vollmacht bedarf der Textform (§ 25 Abs. 3 WEG) und ist im Grundsatz jederzeit widerruflich (§ 168 S. 2 BGB); ob eine im Verwaltervertrag mitvereinbarte Vollmacht davon abweichen darf, ist eine Frage der Vertragsgestaltung und im Einzelfall zu prüfen. Eine spätere, ausdrücklich an eine andere Person erteilte Einzelvollmacht kann eine frühere verdrängen. Prüfen Sie außerdem vorher, ob Ihre Gemeinschaftsordnung den Kreis möglicher Bevollmächtigter beschränkt — Klauseln, die nur Ehegatten, andere Eigentümer oder den Verwalter zulassen, sind verbreitet. In vorhandene Anwesenheits- und Vollmachtsunterlagen können Sie Einsicht nehmen (§ 18 Abs. 4 WEG); die Führung einer solchen Liste selbst lässt sich per Geschäftsordnungsbeschluss herbeiführen.

Vollmachten sind zulässig, verbreitet und für Eigentümer in Entfernung praktisch unverzichtbar. Es geht hier um Bewusstsein, nicht um Misstrauen — man sollte nur wissen, wen man wozu bevollmächtigt hat.

Wenn die Lage im Saal unklar bleibt: der Satz dazu — Situation A7 im Sitzungsbegleiter →

Unterlagen anfordern

Das Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besteht laufend, nicht nur vor der Versammlung (§ 18 Abs. 4 WEG); Anspruchsgegner ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht der Verwalter persönlich. Praktisch heißt das: Belege gehören vor die Genehmigung, nicht danach — eine einmal genehmigte Abrechnung lässt sich nur noch über die Anfechtung angreifen. Fordern Sie schriftlich und datiert an.

In der Versammlung

Was im Saal möglich ist

Wer leitet

Den Vorsitz führt der Verwalter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG). Der Nebensatz ist der wichtige Teil: Die Versammlung kann per Geschäftsordnungsbeschluss jemand anderen mit der Leitung betrauen. Das ist besonders dann bedeutsam, wenn über einen Gegenstand entschieden wird, der die Verwaltung selbst betrifft.

Der Geschäftsordnungsantrag — das am meisten unterschätzte Werkzeug

Er ist jederzeit möglich, braucht keine Ankündigung und wird sofort abgestimmt. Mit ihm lässt sich die Reihenfolge der Punkte ändern, ein Punkt vertagen, der Abstimmungsmodus festlegen oder eine geheime Abstimmung herbeiführen (in der Regel zulässig, im Detail umstritten). Die Grenze zwischen Geschäftsordnungs- und Sachbeschluss ist dabei fließend — eine Vertagung wird teils als Sachbeschluss behandelt. Wer das Werkzeug nicht kennt, erlebt die Versammlung als etwas, das ihm zustößt.

Wie abgestimmt wird

Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Der gesetzliche Regelfall ist das Kopfprinzip — eine Stimme je Eigentümer (§ 25 Abs. 2 WEG) —, doch die eigene Gemeinschaftsordnung kann ein anderes Prinzip (Miteigentumsanteil oder Objekt) vorsehen. Nicht stimmberechtigt ist, bei wem die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn betrifft (§ 25 Abs. 4 WEG).

Der Widerspruch zu Protokoll

Er ist keine Voraussetzung für eine spätere Anfechtung — das ist ein verbreiteter Irrtum. Er ist aber das einzige Mittel, im Moment selbst festzuhalten, dass eine Grundlage gefehlt hat. Ein möglicher Wortlaut zum Diktat ins Protokoll:

Ich widerspreche dem Beschluss zu TOP … und bitte um Protokollierung: Die Entscheidungsgrundlage — namentlich … — lag bis zur Abstimmung nicht vor.

Aufbau, Zeitpunkt und die Schritte danach — Situation C2 im Sitzungsbegleiter →

Was Sie erreichen wollen — und welcher Antrag dazu passt
Ihr ZielDas passende Mittel
Über mein Anliegen soll tatsächlich entschieden werdenAusformulierter Beschlussantrag, rechtzeitig vor der Einladung eingereicht (§ 23 Abs. 2 WEG)
Der Satz dazu — Situation A1 im Sitzungsbegleiter →
Ich brauche mehr Zeit, weil Unterlagen fehlenGeschäftsordnungsantrag auf Vertagung — mit der Angabe, was bis wann fehlt
Der Satz dazu — Situation A2 im Sitzungsbegleiter →
Die Reihenfolge benachteiligt mein ThemaGeschäftsordnungsantrag zur Tagesordnung, gleich zu Beginn
Der Satz dazu — Situation A4 im Sitzungsbegleiter →
Der Beschluss soll kommen, aber eine offene Frage geklärt werdenBeschluss mit Klärungsvorbehalt oder ein Prüfauftrag als zweiter Beschluss
Der Satz dazu — Situation B5 im Sitzungsbegleiter →
Eine Aussage soll nachweisbar bleibenAntrag auf Protokollierung einer Erklärung
Der Satz dazu — Situation B4 im Sitzungsbegleiter →
Ich brauche UnterlagenBeschlussantrag auf Vorlage mit Frist statt einer Bitte im Gespräch
Der Satz dazu — Situation A3 im Sitzungsbegleiter →
Ich will Vergleichsangebote sichernBeschluss über eine Angebotsregel ab einem Schwellenwert — allgemein und für die Zukunft
Ich bin überstimmt wordenWiderspruch zu Protokoll, Datum notieren, Frist nach § 45 WEG in den Kalender
Der Satz dazu — Situation C2 im Sitzungsbegleiter →
Und was sage ich dann?

Diese Seite erklärt, was möglich ist. Der Sitzungsbegleiter sagt, welcher Satz dazugehört — achtzehn Situationen, jeweils mit dem Wortlaut zum Vorlesen, den nächsten Schritten, wenn er nicht reicht, und dem, was davon ins Protokoll gehört.

Zum Sitzungsbegleiter Die Saalkarte als PDF — vier Seiten zum Mitnehmen

Nach der Versammlung

Welche Fristen jetzt laufen

Die Niederschrift

Sie ist unverzüglich zu erstellen und von dem Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und — falls ein Verwaltungsbeirat besteht — dessen Vorsitzenden oder Vertreter zu unterschreiben (§ 24 Abs. 6 WEG). Halten Sie Ihre eigenen Notizen noch am selben Abend fest und gleichen Sie später ab: Eine Niederschrift gibt regelmäßig nur einen Teil dessen wieder, was gesagt wurde — und was nicht darin steht, hat später faktisch nicht stattgefunden. Weicht sie ab, ist ein Berichtigungs- und Ergänzungsverlangen der richtige Weg: sachlich, punktgenau, mit Angabe der Stelle (welcher TOP, welche Aussage, was fehlt oder falsch ist, welche Fassung Sie für richtig halten).

Die zwei Fristen — die einzigen, deren Versäumnis sich praktisch nicht mehr heilen lässt

T + 1 MonatAnfechtungsklage beim Amtsgericht erheben
T + 2 MonateKlagebegründung einreichen

Beide Fristen laufen ab dem Tag der Beschlussfassung — nicht ab Zugang der Niederschrift. Wer darauf wartet, verliert seine Rechte, während er auf ein Protokoll wartet (§ 45 WEG).

Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die übrigen Eigentümer (§ 44 Abs. 2 WEG) — ein Punkt, an dem regelmäßig Fristen verloren gehen. Die Frist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung (§§ 187 f. BGB); fällt ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt der nächste Werktag an ihre Stelle (§ 193 BGB). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (§ 45 S. 2 WEG i. V. m. §§ 233 ff. ZPO) — verlassen Sie sich nicht darauf. Im Zweifel knapper rechnen, nicht großzügiger.

Was danach kommt

Der Wortlaut gefasster Beschlüsse gehört in die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG); die Verwaltung setzt die Beschlüsse um. Und: Ein nicht angefochtener Beschluss bleibt wirksam — auch dann, wenn er auf unvollständiger Grundlage zustande kam. Genau deshalb zählt die Frist. Warum Zeit in dieser Sache auch Geld ist, ordnet der Zeitstrahl ein.

Nicht jeder Fehler unterliegt der Monatsfrist. Ein Beschluss, für den der Versammlung von vornherein die Beschlusskompetenz fehlte, der gegen zwingendes Recht verstößt oder dessen Inhalt unbestimmt bleibt, ist nicht bloß anfechtbar, sondern nichtig — seine Nichtigkeit kann ohne Frist gerichtlich festgestellt werden (§ 44 Abs. 1 WEG). Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und gehört anwaltlich geklärt. Verlassen Sie sich nicht darauf: Wer Zweifel hat, hält die Monatsfrist ein.

Werkzeugkasten

Zum Nachschlagen, Prüfen und Mitnehmen

Der Erzählteil endet hier. Was jetzt folgt, ist der Nachschlage-Teil: die Merkmale einer beschlussreifen Vorbereitung, drei druckbare Checklisten und ein schneller Selbsttest.

Woran Sie eine beschlussreife Vorbereitung erkennen

Beschlussreif ist ein Tagesordnungspunkt, wenn die Eigentümer auf einer ausreichenden, rechtzeitig bekannten Grundlage abstimmen können — nicht erst im Saal, nicht nur über eine einzige Zahl, nicht ohne die Alternativen zu kennen. Wer eine Vorlage zum ersten Mal in der Versammlung liest, stimmt zu; entschieden hat er nicht. Die folgenden zehn Merkmale zeigen, woran Sie eine beschlussreife Vorbereitung erkennen — und woran das Gegenteil.

So gehört es
Warnsignal
1 · Einladung & Fristen
Fristgerechte, vollständige Einladung — drei Wochen, Textform, vollständige Tagesordnung.
Kurzfristige oder unvollständige Ladung; Beschlüsse zu nicht angekündigten Punkten.
2 · Beschlussvorlagen
Die Vorlagen liegen vor der Versammlung vor — nachlesbar, nicht erst im Saal.
Die entscheidende Vorlage wird erst im Saal verteilt oder mündlich vorgetragen.
3 · Varianten
Mindestens zwei entscheidungsreife Varianten — beide gleich tief dargestellt.
Nur ein Vorschlag; Alternativen bloß angedeutet oder als „gibt es nicht" abgetan.
4 · Kosten
Kosten über den Lebenszyklus — Betrieb, Wartung, Instandhaltung, nicht nur der Angebotspreis.
Nur der Angebotspreis steht im Raum; Folgekosten bleiben ungenannt.
5 · Risiken
Risiken und Unsicherheiten sind benannt — auch: Was passiert, wenn nicht entschieden wird?
Die Vorlage wirkt alternativlos; Risiken und das Nichtstun-Szenario bleiben unerwähnt.
6 · Förderung
Fördermöglichkeiten geprüft und mit Fristen dargestellt — inklusive Reihenfolge des Handelns.
Förderung fehlt in der Vorlage oder steht ohne Frist da — der Antrag kommt womöglich zu spät.
7 · Interessenkonflikte
Interessenkonflikte werden vor der Abstimmung offengelegt — nicht erst auf Nachfrage.
Eine Doppelrolle wird verschwiegen oder erst nach direkter Frage eingeräumt.
8 · Anwesenheit & Vollmachten
Anwesenheits- und Vollmachtslage transparent — nachvollziehbar, wer wen vertritt.
Unklar, wie viele Vollmachten sich bei wem bündeln — die Mehrheit ist nicht nachvollziehbar.
9 · Aussprache
Zeit für Aussprache vor der Abstimmung; gestellte Fragen und ihre Antworten stehen im Protokoll.
Der Punkt wird durchgewinkt; Fragen bleiben unbeantwortet oder tauchen im Protokoll nicht auf.
10 · Niederschrift & Umsetzung
Niederschrift mit Beschlussgründen; der Umsetzungsstand kommt später an die Gemeinschaft zurück.
Protokoll ohne Gründe; über die Umsetzung erfährt man nichts mehr.

Was Sie tun können, wenn Beschlussreife fehlt

Sie müssen einen unzureichend vorbereiteten Punkt nicht in der Sache ablehnen — oft ist der sachlichere und mehrheitsfähigere Weg, die Grundlage einzufordern.

  • Unterlagen vorher schriftlich anfordern — und die Anforderung datiert dokumentieren.
  • Vertagung des Punktes beantragen, statt in der Sache abzulehnen.
  • Um eine Protokollnotiz bitten, wenn eine Frage unbeantwortet bleibt.
  • Anregen, dass Beschlussgründe in den Beschlusstext aufgenommen werden — sie machen die Entscheidung nachvollziehbar und anfechtungsfester.
Drei Checklisten für den Tag

Vor, während und nach der Versammlung auf einen Blick. Zum Ausdrucken genügt die Druckfunktion Ihres Browsers — Menü, Kopfbild und Fuß werden dabei automatisch ausgeblendet, damit die Karten auf ein bis zwei Seiten passen.

Vor der Versammlung

Vorbereiten

  • Eigene Anträge als fertigen Beschlusstext rund acht Wochen vorher einreichen (§ 23 Abs. 2)
  • Einladung prüfen: Steht zu jedem Anliegen ein Beschlussantrag? (§ 24 Abs. 4)
  • Unterlagen und Belege schriftlich und datiert anfordern (§ 18 Abs. 4)
  • Eigene Vollmachtslage im Verwaltungsvertrag nachlesen (§ 25 Abs. 3)
  • Belege vor der Genehmigung sichten
In der Versammlung

Handeln

  • Geschäftsordnungsantrag parat: Reihenfolge, Vertagung, Abstimmungsart, geheime Abstimmung
  • Auf Aufruf und Protokollierung des eigenen Sachantrags bestehen
  • Anwesenheits-/Vollmachtsliste einfordern (per Geschäftsordnungsantrag)
  • Fehlt die Grundlage: Vertagung statt Ablehnung beantragen
  • Überstimmt? Widerspruch zu Protokoll, Datum notieren
Nach der Versammlung

Sichern

  • Eigene Notizen noch am selben Abend festhalten
  • Niederschrift anfordern und abgleichen (§ 24 Abs. 6)
  • Abweichung? Berichtigungsverlangen, punktgenau
  • Fristen in den Kalender: T+1 Monat Klage, T+2 Monate Begründung — ab Beschlussfassung (§ 45)
  • Beschluss-Sammlung auf Eintrag prüfen (§ 24 Abs. 7)
Die Fünf-Minuten-Prüfung

Sechs Fragen, die vor der nächsten Versammlung in wenigen Minuten Klarheit schaffen. Jede führt zum passenden Abschnitt oder Musterfall.

  1. Habe ich eine Vollmacht erteilt, ohne es zu wissen?Verwaltungsvertrag nachlesen — siehe „Die eigene Stimmlage klären" und den Musterfall „Die Vollmacht, die man nicht bemerkt hat".
  2. Gibt es einen gewählten Beiratsvorsitzenden — und ist die Wahl dokumentiert?Siehe Musterfall „Der Vorsitzende, den niemand gewählt hat".
  3. Steht zu jedem meiner Anliegen ein Beschlussantrag in der Einladung?Siehe „Was die Einladung leisten muss" (§ 23 Abs. 2).
  4. Liegen die Belege vor der Genehmigung vor?Siehe „Unterlagen anfordern" (§ 18 Abs. 4).
  5. Gibt es Vergleichsangebote für die größeren Positionen?Siehe Musterfall „Die Zahl, die alles trägt".
  6. Wird eine Anwesenheits- und Vollmachtsliste geführt und offengelegt?Siehe „In der Versammlung" — jederzeit beantragbar.

Rechtliche Anker

  • Einberufung, Frist & Ankündigung: Textform, mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG); Beschluss nur zu einem bei der Einberufung bezeichneten Gegenstand (§ 23 Abs. 2 WEG).
  • Vorsitz, Niederschrift, Beschluss-Sammlung: Vorsitz des Verwalters, sofern nichts anderes beschlossen (§ 24 Abs. 5); Niederschrift und Unterschriften (§ 24 Abs. 6); Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG).
  • Abstimmung & Vollmacht: Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Kopfprinzip als Regelfall, Vollmacht in Textform, Stimmverbote (§ 25 WEG).
  • Einsicht in die Unterlagen: jederzeit für jeden Eigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG).
  • Fristen: Anfechtungsklage binnen eines Monats, Begründung binnen zweier Monate — je ab der Beschlussfassung (§ 45 WEG).

Die Versammlung ist der Ort, an dem alles wirksam wird — Recht, Verträge, Verwaltermerkmale. Konkrete Einzelfragen und Musterfälle stehen im Wegweiser; woran man eine beschlussreife Vorbereitung erkennt, zeigt der Werkzeugkasten weiter oben.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Die Paragrafen sind zur eigenen Prüfung verlinkt; für einen konkreten Fall ist die anwaltliche Prüfung maßgeblich. Rechtsstand Juli 2026. Paragrafen ohne Zusatz beziehen sich auf das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).